Art. 66 32026R1184
Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Kapazitäts- und Verkehrsmanagementverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, mithilfe digitaler Instrumente und digitaler Dienste umgesetzt werden.Die von den Infrastrukturbetreibern verwendeten Kapazitätsmanagementinstrumente müssen den Anforderungen des in Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Kapazitätsplanungs- und -zuweisungsprozesses entsprechen. Die digitalen Instrumente müssen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, um die Interoperabilität der Systeme und die Angleichung der Daten an das Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu gewährleisten. Infrastrukturbetreiber können weiterhin Kapazitätsmanagementinstrumente nutzen, die vor dem in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn vorhanden waren, sofern die Infrastrukturbetreiber bei Nutzung dieser Instrumente die Anforderungen in diesem Unterabsatz erfüllen können.
Die eingesetzten digitalen Instrumente und die bereitgestellten digitalen Dienste müssen
die wirksame Leistung und Qualität gewährleisten, einschließlich der vollständigen Interoperabilität der Dienste, die die Infrastrukturbetreiber für Antragsteller erbringen;
die Transparenz des Kapazitätsmanagements und des Verkehrsmanagements im Schienenverkehr in allen Phasen gewährleisten, einschließlich durch Echtzeit-Lösungen, die mit den einschlägigen Beteiligten ausgearbeitet und gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 eingeführt werden;
den Verwaltungsaufwand für Antragsteller verringern, indem jede Information nur einmal angefordert wird und Informationen oder Daten — auch für grenzüberschreitende Dienste — an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden.
Müssen die zur Unterstützung von Kapazitäts- oder Verkehrsmanagementverfahren erforderlichen digitalen Instrumente oder digitalen Dienste durch technische Spezifikationen für die Interoperabilität geregelt werden oder müssen bestehende Spezifikationen, die diese Instrumente gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise regeln, geändert werden, so tragen das ENIM und die Infrastrukturbetreiber in Zusammenarbeit mit der ERA und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 dazu bei, diese Spezifikationen zu entwickeln und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die Infrastrukturbetreiber tragen in Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zur Arbeit des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei. Hierzu gewährleisten das ENIM und die Infrastrukturbetreiber eine angemessene Vertretung in der Lenkungsgruppe der Systemsäule und der Einsatzgruppe gemäß Artikel 96 bzw. Artikel 97 der Verordnung (EU) 2021/2085.
Infrastrukturbetreiber, am Betrieb Beteiligte und gegebenenfalls die Betreiber von Serviceeinrichtungen tauschen mittels digitaler Instrumente und digitaler Dienste, die auf einer harmonisierten Architektur beruhen und genormte Schnittstellen oder gemeinsame Systeme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Spezifikationen, die auf der Grundlage der genannten Richtlinie festgelegt sind, haben, digitale Informationen im Zusammenhang mit dem Kapazitätsmanagement und dem Verkehrsmanagement aus.Bei netzübergreifenden Schienenverkehrsdiensten oder grenzübergreifenden Linien stellen die Infrastrukturbetreiber digitale Dienste und digitale Informationen über eine einzige Schnittstelle oder gemeinsame Systeme bereit, die unter der Koordinierung des ENIM entwickelt und eingesetzt werden.Das ENIM richtet eine zentrale Kontaktstelle ein, damit Antragsteller an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang netzübergreifende Kapazitätsrechte beantragen können.
Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten digitalen Instrumente und digitalen Dienste bis zum Ende der in Artikel 81 dieser Verordnung festgelegten Fristen einsatzbereit sind. Der Netzwerkkoordinator stellt gemeinsame europäische digitale Instrumente und Dienste für das Kapazitäts- und Verkehrsmanagement bereit, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels entwickelt und eingesetzt werden. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/796 überwacht die ERA die Einführung der digitalen Systeme und ihre Einhaltung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, koordiniert die Entwicklung und Aktualisierung dieser Spezifikationen und unterstützt die Kommission dabei.