Art. 53 32026R1184
Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2012/34/EU und der auf deren Grundlage angenommenen Durchführungsrechtsakte erstellt und veröffentlicht das ENIM bis zum 12. August 2029 einen europäischen Leistungsüberprüfungsbericht auf der Grundlage des in Artikel 52 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung. Das ENIM erstellt und veröffentlicht jährlich eine aktualisierte Fassung des Berichts.
Der Beratende Ausschuss für Leistungen erstellt einen eigenständigen Abschnitt des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts, in dem eine Bewertung der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten, Empfehlungen zu Leistungsaspekten, die vorrangig behandelt werden sollten, sowie Empfehlungen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung enthalten sind. Das ENIM nimmt diesen Abschnitt in den in Absatz 1 genannten Bericht auf.
Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht muss mindestens die Strecken erfassen, die zu den Europäischen Verkehrskorridoren gehören, und die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Informationen enthalten. Die vorgelegten Informationen müssen hinsichtlich der geografischen Abdeckung hinreichend detailliert sein und einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um aussagekräftige Rückschlüsse zu ermöglichen.
Der europäische Leistungsüberprüfungsbericht muss einen eigenen Abschnitt über die Leistung bei der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 55 und über den Konsultationsmechanismus gemäß Artikel 57 enthalten.