Art. 63 32026R1184
Am Betrieb Beteiligte, bei denen es sich nicht um Infrastrukturbetreiber handelt, können der Kommission bis zum 12. Dezember 2026 einen Vorschlag zur Einrichtung der ERP zur Erleichterung ihres Austauschs und ihrer Konsultation mit dem ENIM vorlegen. Zweck der ERP ist es, eine wirksame Konsultation des Eisenbahnsektors gegenüber dem ENIM zu gewährleisten.Ein solcher Vorschlag enthält die Geschäftsordnung der ERP, in der die Arbeitsmodalitäten und die Kriterien für die Auswahl und Neubesetzung ihrer Mitglieder festgelegt sind.
Die ERP muss eine ausgewogene Vertretung der Interessen aller am Betrieb Beteiligten, bei denen es sich nicht um Infrastrukturbetreiber handelt, ermöglichen.Die ERP steht auf der Grundlage angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Teilnahme offen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Vorschlags gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission nach Anhörung des ENRRB, ob der Vorschlag den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, gegebenenfalls einschließlich der Frage, ob Änderungen erforderlich sind.
Nach der Bewertung gemäß Absatz 3 und der Annahme etwaiger erforderlicher Änderungen des Vorschlags teilt die Kommission ihre Zustimmung zur Einrichtung der ERP mit.Anschließend veröffentlicht die ERP ihre Geschäftsordnung auf ihrer Website.
Die Einrichtung der ERP berührt nicht das Recht der am Betrieb Beteiligten, bei denen es sich nicht um Infrastrukturbetreiber handelt, auf Konsultationsanfragen des ENIM und der Infrastrukturbetreiber auf Einzelbasis zu reagieren.
Die ERP kann auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben.
Die ERP legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit vor. Der Bericht wird veröffentlicht.