Erwägungsgrund 102 32025L0002
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.