Erwägungsgrund 57 32025L0002
Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modell berechnen. Im Falle der Anwendung eines internen Modells hindert jene Richtlinie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, in seinem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Da die Anwendung der Volatilitätsanpassung Entlastung bringen kann, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads bei der Berechnung des besten Schätzwerts hinausgehen, können solche übermäßigen Vorteile, wenn die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung im internen Modell berücksichtigt werden, auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verzerren. Um eine derartige Verzerrung zu vermeiden, sollte eine Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung vorgesehen werden, falls die Aufsichtsbehörden den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestatten, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wobei diese Untergrenze unterhalb des Niveaus liegen sollte, bei dem Vorteile für die Solvenzkapitalanforderung zu erwarten sind, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen.