Erwägungsgrund 79 32025L0002
Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher Organisationsstruktur innerhalb der Gruppe sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/138/EG gewährleisten wollen. Jedoch können solche Regelungen und Organisationsstrukturen in einigen wenigen Fällen eine wirksame Gruppenaufsicht gefährden. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden — unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation der EIOPA und der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden — befugt sein, Veränderungen dieser Regelungen oder Organisationsstrukturen zu verlangen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sollten ihre Beschlüsse gebührend begründen und erläutern, warum die bestehenden Regelungen oder Strukturen eine wirksame Gruppenaufsicht behindern und gefährden.