Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Stellen oder Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat sind für die makroprudenzielle Politik für ihren nationalen Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt zuständig. Die makroprudenzielle Politik kann von der Aufsichtsbehörde oder einer anderen hiermit beauftragten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.
Erwägungsgrund 28 32025L0002Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen