Erwägungsgrund 61 32025L0002
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über die Sanierung oder Liquidation von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Damit eine wirksame Abwicklung sichergestellt werden kann, sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Sanierung und der Liquidation im Fall der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gelten, wenn diese auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder auf andere unter die Abwicklungsregelungen fallende Unternehmen angewandt werden. Daher sollten die betreffenden Bestimmungen entsprechend geändert werden.