Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und — sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen — nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde, von der die Informationen stammen, erfolgen können.
Erwägungsgrund 30 32025L0002Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen