Erwägungsgrund 62 32025L0002
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist.