Erwägungsgrund 18 32025L0002
Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unerlässlich, um eine übermäßige Belastung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden nur dann Bericht erstatten, wenn sich der Umfang der von ihnen angewandten Proportionalitätsmaßnahmen ändert.