Erwägungsgrund 27 32025L0002
Entsprechend den von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden im Jahr 2011 angenommenen Kernprinzipien der Versicherungsaufsicht sollten die nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, Markt- und Finanzentwicklungen mit möglichen Auswirkungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte zu ermitteln, zu überwachen und zu analysieren und diese Informationen bei der Beaufsichtigung einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu nutzen. Bei der Ausübung dieser Aufgaben sollten die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls die Informationen und Erkenntnisse anderer Aufsichtsbehörden nutzen.