Erwägungsgrund 78 32025L0002
In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in Artikel 212 der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Begriffsbestimmung einer Gruppe entsprechen. Titel III jener Richtlinie ist auf solche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher nicht anwendbar. In solchen Fällen sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, insbesondere bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, befugt sein, das Vorliegen einer Gruppe festzustellen. Für eine solche Feststellung sollten auch objektive Kriterien festgelegt werden. Solange sich die Besonderheiten der Gruppen nicht ändern, wird davon ausgegangen, dass Gruppen, die bereits der Gruppenaufsicht unterliegen, weiterhin dieser Aufsicht unterliegen.