Erwägungsgrund 42 32025L0002
Gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist der Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge festzulegen und hat der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält. Ferner ist gemäß der Richtlinie 2009/138/EG der Kapitalkosten-Satz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte durch die Überprüfungen sichergestellt werden, dass der Kapitalkosten-Satz risikobasiert bleibt und 5 % nicht übersteigt.