Erwägungsgrund 75 32025L0002
Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen.