Erwägungsgrund 92 32025L0002
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009/138/EG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates an der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.