Erwägungsgrund 35 32025L0002
Die Offenlegungspflichten sollten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keinen übermäßigen Aufwand verursachen. Deshalb sollten einige Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen werden, insbesondere wenn dadurch die Lesbarkeit der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereitgestellten Daten nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend geändert werden, dass es kleinen und nicht komplexen Unternehmen möglich ist, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den in jener Richtlinie festgelegten vereinfachten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU zu beschränken.