Erwägungsgrund 85 32025L0002
Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.