Erwägungsgrund 55 32025L0002
Die Kommission hat alle gemäß der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Befugnisse in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission gebündelt. Dieser Ansatz hat sich bei der Umsetzung der genannten Richtlinie bewährt und die Einhaltung dieser Delegierten Verordnung erleichtert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 in Kraft bleiben und sollten alle erforderlichen Änderungen im Rahmen bestehender Befugnisübertragungen sowie die Durchführung neuer Befugnisübertragungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausschließlich in Form von Änderungsrechtsakten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Im Falle einer künftigen Bündelung solcher Änderungen in einem oder mehreren delegierten Änderungsrechtsakten sollte die Kommission im Einklang mit Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung im Zuge der Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte ebenfalls angeben, welche Befugnisübertragungen als inhaltlich zusammenhängend gelten und die Kommission sollte für solche Befugnisübertragungen objektive Rechtfertigungen vorlegen, die sich auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei oder mehr Befugnisübertragungen stützen.