Erwägungsgrund 16 32025L0002
Abweichend von der Regel, dass Unternehmen automatisch in den Genuss von Proportionalitätsmaßnahmen kommen, sollten die Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen sie ernste Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens haben, die Befugnis haben, das betreffende Unternehmen aufzufordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen. Sie können von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist, wenn das Risiko der Nichteinhaltung besteht, wenn sich das Risikoprofil eines Unternehmens wesentlich ändert oder wenn das Governance-System eines Unternehmens unwirksam ist.