Erwägungsgrund 24 32025L0002
Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben die Aufsichtsbehörden zu beurteilen, ob eine neu zur Führung oder für andere Schlüsselaufgaben eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestellte Person fachlich qualifiziert und zuverlässig ist. Wer das Unternehmen leitet oder eine Schlüsselaufgabe wahrnimmt, sollte jedoch auf fortlaufender Basis fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Sind die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt, so sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die betreffende Person gegebenenfalls ihrer einschlägigen Position zu entheben.