Erwägungsgrund 11 32025L0002
Die Richtlinie 2009/138/EG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen eines versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland des Mitgliedstaats des versichernden Unternehmens ereignen könnten.