Erwägungsgrund 17 32025L0002
Diese Proportionalitätsmaßnahmen sollten auch solchen Unternehmen offenstehen, die zwar nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, für die jedoch einige Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG angesichts der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen verbunden sind, zu kostspielig und zu komplex sind. Diesen Unternehmen sollte die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen auf Grundlage einer Einzelfallanalyse und mit vorheriger Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden gestattet sein.