Erwägungsgrund 97 32025L0002
Die in Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen sollten geändert werden, um die Übereinstimmung mit dem Bankenrahmen sicherzustellen und bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen eine Bestandsschutzregelung eingeführt werden, die die einschlägigen Risikopositionen von den Kapitalanforderungen für das Spreadrisiko und für Marktrisikokonzentrationen ausnimmt, sofern die Risikopositionen vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden.