Erwägungsgrund 49 32025L0002
Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung berechnen, gleichbehandelt werden, oder um Marktentwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Berechnung der unternehmensspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung festgelegt wird. Für andere Währungen als den Euro sollte bei der Berechnung der währungsspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung der Möglichkeit eines Cashflow-Matchings über Paare gekoppelter Währungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, sofern das Währungsrisiko dadurch anhaltend verringert wird.