Erwägungsgrund 71 32025L0002
Die jüngsten Ausfälle grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten dieser Unternehmen informiert sein müssen. Deswegen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Veränderungen zu melden, die sich in Bezug auf ihre laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten auf ihr Risikoprofil auswirken, und diese Informationen sollten an die Aufsichtsbehörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten weitergegeben werden.