Erwägungsgrund 14 32025L0002
Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen zu erleichtern, die kleiner und weniger komplex als durchschnittliche Unternehmen sind, und um sicherzustellen, dass sie nicht durch unverhältnismäßig aufwendige Anforderungen belastet werden, müssen risikobasierte Kriterien festgelegt werden, die die Ermittlung solcher Unternehmen ermöglichen.