Erwägungsgrund 77 32025L0002
In einigen Fällen werden innerhalb einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Gruppe Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, von einer zwischengeschalteten nicht regulierten Holdinggesellschaft gehalten. Auch wenn diese zwischengeschaltete nicht regulierte Holdinggesellschaft keine Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen mit Sitz in der Union hat, ist es wichtig, dass sie ähnlich wie eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft behandelt und in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden kann. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen“ eingeführt werden, damit Gruppen verbundene Drittlandunternehmen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbeziehen können.