Erwägungsgrund 68 32025L0002
Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter außergewöhnlichen Umständen wie bei widrigen Wirtschafts- oder Marktereignissen, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken, bewahren und so die Versicherungsnehmer schützen und die Finanzstabilität erhalten können. Zu diesen Befugnissen sollte die Möglichkeit gehören, Ausschüttungen an Anteilseigner und andere nachrangige Gläubiger eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder auszusetzen, bevor es tatsächlich zur Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung kommt. Diese Befugnisse sollten auf Einzelfallbasis angewandt werden, gemeinsamen risikobasierten Kriterien entsprechen und keine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts mit sich bringen.