Erwägungsgrund 89 32025L0002
Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass für solche Unternehmen die fiktiven Kapitalanforderungen berechnet werden sollten. Allerdings sollten solche Berechnungen niemals implizieren, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese fiktiven Kapitalanforderungen auf Einzelebene erfüllen müssen.