§ 100 SHSG
Hochschulgrade, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften seit ihrer Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach § 66 umgewandelt werden.
1Die Hochschule für angewandte Wissenschaften verleiht Hochschulgrade nach § 66 auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber, die 2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen. 3Dieser soll einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen. 4In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch vorzusehen. 5Das Nähere regelt die Hochschule für angewandte Wissenschaften in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
eine Ausbildung an der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes, der Höheren Wirtschaftsfachschule oder der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes erfolgreich abgeschlossen haben,
graduiert sind und
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.
Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen entsprechend.