§ 57 SHSG
Studien- und Lehrbetrieb
(1)
1Im Studien- und Lehrbetrieb bedienen sich die Hochschulen auch der Möglichkeiten des Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung. 2Sie fördern die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligen sich an grenzüberschreitenden Studiengängen. 3Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.
(2)
1Die Hochschulen können den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen. 2Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse, insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten, ist zu gewährleisten.