§ 68 SHSG
1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden. 2Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch auf staatliche und kirchliche Grade Anwendung. 4Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden. 2Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Einrichtung kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor.
1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gradführung ist untersagt. 2Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Berechtigung hierzu insbesondere urkundlich nachzuweisen.