§ 90 SHSG
1Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen. 2Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. 3Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
Die Grundordnung, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Promotions- und Habilitationsordnungen sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
1Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. 2Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin“/„Professor“ zu verleihen. 3Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Hochschule zurückgelegt wurde. 4§ 40 Absatz 6 gilt entsprechend.
1Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. 2Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen; im Übrigen gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.
1Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. 2Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 3 Absatz 13 gilt entsprechend.