§ 70 SHSG
1Die Universität wirkt mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften zusammen, um die Promotion von Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperatives Promotionsverfahren) zu ermöglichen und zu fördern. 2Eine entsprechende Zusammenarbeit kann auch mit anderen Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfolgen.
1Die jeweils zuständigen Fakultäten beauftragen eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der Universität und eine Professorin/einen Professor der Hochschule für angewandte Wissenschaften mit dem Abschluss einer Vereinbarung, um die von den Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 69 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erbringenden zusätzlichen Prüfungsleistungen festzulegen. 2Soweit zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 69 Absatz 2 Satz 4 und 5 aufgestellt werden, darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben wurde, unterschieden werden.
1Bei der Promotion von Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften sollen Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt werden. 2Die Beteiligung setzt den Nachweis einschlägiger Forschungsaktivitäten, die auch in der beruflichen Praxis erbracht worden sein können, voraus. 3Die Mitwirkung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Universität am Promotionsverfahren ist sicherzustellen.
1Die Universität richtet in geeigneten Forschungsbereichen gemeinsam mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften Promotionskollegs ein. 2Ein solches kooperatives Promotionskolleg wird von einem Gremium geleitet, in dem Professorinnen und Professoren der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten sind. 3Über die Zugehörigkeit von Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften zum kooperativen Promotionskolleg entscheidet das Leitungsgremium auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 2. 4Bei Stimmengleichheit holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein externes Gutachten über die Qualität der Forschungsaktivitäten ein und entscheidet auf dieser Grundlage. 5Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die dem kooperativen Promotionskolleg angehören, werden an den Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität beteiligt. 6Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
1Das Nähere zu kooperativen Promotionsverfahren und kooperativen Promotionskollegs regelt die Promotionsordnung der Fakultät mit Zustimmung des Präsidiums. 2Regelungen zu kooperativen Promotionskollegs sind der kooperierenden Hochschule für angewandte Wissenschaften zusätzlich zur Anhörung vorzulegen.