§ 93 SHSG
Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden
§ 93 SHSG
1Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung. 2Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass
1.
der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und
2.
der Grad aufgrund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.