§ 101 SHSG
Übergangsregelung für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Personen
Für Personen, die vor dem 2. August 2024 die Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums erhalten haben, gilt § 77 Absatz 5 in der bis zum 2. August 2024 geltenden Fassung fort.