§ 65 SHSG
1Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. 2Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind. 3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen. 4Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. 5§ 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleiben unberührt.
1Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. 2Die Hochschule ist vorher zu hören. 3Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
1Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. 2Die Hochschule kann Praxiszeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, auf abzuleistende, in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten anrechnen. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.