§ 76 SHSG
Anwendungsbezogene Forschung
Die §§ 73 bis 75 gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entsprechend. Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft
Die §§ 73 bis 75 gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entsprechend. Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft