Erwägungsgrund 39 32019R1238
Um eine weitreichende Verbreitung und Verfügbarkeit der PEPP-Basisinformationsblätter zu gewährleisten, sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der PEPP-Anbieter die PEPP-Basisinformationsblätter auf seiner Website zu veröffentlichen hat. Der PEPP-Anbieter sollte das PEPP-Basisinformationsblatt für jeden Mitgliedstaat veröffentlichen, in dem das PEPP im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertrieben wird, und es sollte spezifische Informationen über die Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase für diesen Mitgliedstaat enthalten.