Erwägungsgrund 88 32019R1238
Angesichts der möglichen Langzeitauswirkungen dieser Verordnung ist es unverzichtbar, Entwicklungen in der Anfangsphase ihrer Anwendung genau zu überwachen. Bei der Evaluierung sollte die Kommission auch den Erfahrungen der EIOPA sowie der Interessenträger und Experten Rechnung tragen und dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige Feststellungen darlegen.