Erwägungsgrund 60 32019R1238
Unbeschadet des Rechts der PEPP-Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten leicht zugängliche, adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet werden, mit dem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten beigelegt werden können.