Erwägungsgrund 74 32019R1238
Um die Verbraucherrechte zu stärken und den Zugang zu einem Beschwerdeverfahren zu erleichtern, sollten die PEPP-Sparer einzeln oder gemeinsam in der Lage sein, Beschwerden an die zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats zu richten, und zwar unabhängig vom Ort des Verstoßes.