Erwägungsgrund 90 32019R1238
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Schutzes von PEPP-Sparern und die Stärkung ihres Vertrauens in PEPPs, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —