Erwägungsgrund 78 32019R1238
Obwohl Mitgliedstaaten für dieselben Zuwiderhandlungen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen können, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlicher Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Zuwiderhandlungen befasst wurden.