Erwägungsgrund 30 32019R1238
Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags sollte eine Beratung der potenziellen PEPP-Sparer durch die PEPP-Anbieter oder -Vertreiber erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge, der individuellen Anforderungen und Bedürfnisse des PEPP-Sparers und der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten. Die Beratung sollte insbesondere darauf abzielen, den PEPP-Sparer über die Merkmale der Anlageoptionen, die Höhe des Kapitalschutzes und die Auszahlungsarten zu informieren.