Erwägungsgrund 80 32019R1238
Um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen sowie der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.