Erwägungsgrund 29 32019R1238
PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen Rechtsvorschriften entspricht. PEPP-Vertreiber sollten PEPPs vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben. PEPP-Vertreiber sollten nur Produkte vertreiben, für die sie über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verfügen.