Erwägungsgrund 76 32019R1238
Damit sichergestellt ist, dass PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Verordnung einhalten und unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen vorgesehen werden.