Erwägungsgrund 10 32023L0959
Das EU-EHS sollte Anreize für die Produktion in Anlagen bieten, die weniger oder keine Treibhausgase ausstoßen. Daher sollte die Beschreibung einiger Kategorien von Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG geändert werden, um sicherzustellen, dass Anlagen, die eine in diesem Anhang aufgeführte Tätigkeit ausüben und den Kapazitätsschwellenwert für diese Tätigkeit einhalten, dabei jedoch keine Treibhausgase ausstoßen, in den Anwendungsbereich des EU-EHS einbezogen werden, und somit die Gleichbehandlung der Anlagen in den betreffenden Sektoren zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten als Leitprinzipien bei der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung eines Produkts das Potenzial der kreislauforientierten Verwendung von Materialien berücksichtigt werden, sowie die Tatsache, dass der Benchmark vom Rohstoff oder von der Art des Produktionsverfahrens unabhängig sein sollte, sofern die Produktionsverfahren denselben Zweck haben. Daher ist es notwendig, die Definition der Produkte sowie der Verfahren und Emissionen für einige Benchmarks zu ändern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anlagen, die neue Technologien, mit denen weniger oder keine Treibhausgasemissionen ausgestoßen werden, und Anlagen, die bestehende Technologien verwenden, zu gewährleisten. Ungeachtet dieser Leitprinzipien sollte in den überarbeiteten Benchmarks für 2026 bis 2030 weiterhin zwischen der primären und sekundären Herstellung von Stahl und Aluminium unterschieden werden. Außerdem ist es erforderlich, die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Raffinerien von jener für Wasserstoff zu entkoppeln, um der zunehmenden Bedeutung der Wasserstofferzeugung, einschließlich der Erzeugung grünen Wasserstoffs, außerhalb des Raffineriesektors Rechnung zu tragen.